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Bisher waren sämtliche Tombola- und Lottoveranstaltungen bewilligungspflichtig. Mit dem Vollzug des neuen Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele (sGS 455.1; abgekürzt EG BGS) ab 1. November 2020 hat sich dies geändert.

Tombola- und Lottoveranstaltungen, die von einem Verein oder einer gemeinnützigen Stiftung durchgeführt werden, benötigen in der Regel keine Bewilligung mehr, wenn die Plansumme Fr. 50'000.00 nicht übersteigt (Ausnahmen siehe Art. 8 EG BGS)

Die Zuständigkeiten im Geldspielbereich sind seit dem 1. November 2020 wie folgt aufgeteilt:

Die politische Gemeinde bewilligt und beaufsichtigt:
  • Tombolas und Lottoveranstaltungen (soweit diese überhaupt noch bewilligungspflichtig gemäss Art. 8 EG BGS sind);
  • Lokale Sportwetten.

Der Kanton bewilligt und beaufsichtigt:
  • Übrige Kleinlotterien im Sinn von Art. 20 ff. EG BGS;
  • Tombola- und Lottoveranstaltungen mit einer Plansumme über Fr. 50'000.00;
  • Kleine Pokerturniere.

Unter folgendem Link finden Sie detailliertere Informationen, Merkblätter und Gesuchsformulare.

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