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Das verbrennen von nicht ausreichend trockenem Schlagabraum führt zu einer starken Rauchentwicklung. Dieser Rauch enthält eine Vielzahl von giftigen Schadstoffen und der lästige Geruch beeinträchtigt das allgemeine Wohlbefinden und die Gesundheit der Bevölkerung.

Die Luftreinhalte-Verordnung (SR 814.318.142.1) verbietet grundsätzlich das Verbrennen von Abfällen im Freien. Als Ausnahmen dürfen natürliche Feld-, Wald- und Gartenabfälle im Freien verbrannt werden - aber nur dann, wenn sie so trocken sind, dass dabei nur wenig Rauch entsteht (Faustregel: nach 15 Minuten nur noch eine bläuliche Rauch- oder Dunstsäule). In der Praxis sind Grünabfälle, die bei Holzschlägen sowie der Baum-, Hecken- oder Waldpflege anfallen, so gut wie nie ausreichend trocken - sofortiges Verbrennen im Freien ist deshalb nicht erlaubt. Aus forstlicher Sicht ist das Verbrennen von frischem Schlagabraum nur in wenigen Ausnahmefällen notwendig.

Ausnahmebewilligung
Ein sofortiges Verbrennen von Schlagabraum in nur gestattet, wenn - der Abraum wegen der Ausbreitungsgefahr von Krankheiten und Schädlingsbefall (z.B. Feuerbrand, Borkenkäferbefall) vor Ort vernichtet werden muss oder - das Liegenlassen zu gefährlichen Situationen führt (z.B. Verklausung von Bächen) und ein Abführen technisch nicht möglich ist. Ob die Bedingungen betreffend Borkenkäferbefall oder Verklausungsgefahr gegeben sind, entscheidet der zuständige Revierförster.

Das Gesuch ist über den Revierförster bei der Gemeinde einzureichen. Diese kann eine Ausnahmebewilligung erteilen. Diese Bewilligung muss vor dem Verbrennen vorliegen. Das Verbrennen von Schlagabraum ohne Bewilligung ist strafbar und wird verzeigt.

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