Der Gemeinderat hat gestützt auf Art. 23, Art. 29 sowie Art. 41 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) am 27. August 2024 erlassen:
Festlegung Gewässerräume mit Sondernutzungsplänen und Baulinien
Für folgende Gewässer liegen die Projekt- und Planunterlagen öffentlich auf:
- Lütisbach, Holdertobelbach, Antrütibach, Stampfbach, Trijenbach, Rainbach, Risibach, Rossfallenbach, Stigenbach, Gublenbach, Dorfbach Ennetbühl, Gampibach, Stigelenbach, Dörflibach, Haselbach, Geisswisbach, Tobelbach, Rambach, Löchlibach, Rietbad, Melbengochtbach, Oberlaui, Thur
- Gewässerräume ausserhalb Siedlungsgebiet
- Planungsberichte
- Übersichtsplan Gewässerraum ausserhalb Bauzone
- Sondernutzungsplan Verzichte ausserhalb Bauzone - Sömmerungsgebiet
Mit der Festlegung der Gewässerräume für Fliessgewässer durch Sondernutzungspläne und Baulinien wird der Raumbedarf geregelt, der die natürlichen Funktionen der Gewässer, den Hochwasserschutz und die Gewässernutzung gewährleisten.
Auflageort: Gemeindehaus Nesslau, Foyer Dachgeschoss
Auflagefrist: 19. September 2024 bis 18. Oktober 2024
Die Unterlagen sind während der Auflagefrist ebenfalls unter diesem Link digital einsehbar.
Rechtsmittel:
Innerhalb der Auflagefrist kann gegen die Festlegung der Gewässerräume nach Art. 36a GSchG mit Sondernutzungsplänen und Baulinien beim Gemeinderat Nesslau, Hauptstrasse 24, 9650 Nesslau, schriftlich Einsprache erhoben werden. Zur Einsprache ist berechtig, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Die Einsprache hat eine Darstellung des Sachverhalts, eine Begründung sowie einen Antrag zu enthalten.
Nesslau, 18. September 2024 Gemeinderat Nesslau